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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Präambel und Geltungsbereich

(1) Die nara GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 17918, vertreten durch ihren Geschäftsführer Lukas Brückner, Leightonstraße 3, 97074 Würzburg (nachfolgend „Auftragnehmer") stellt ihren Kunden eine auf Künstlicher Intelligenz basierende Softwarelösung (nachfolgend „Software") im Rahmen eines Software as a Service Modells („SaaS") sowie damit verbundene Leistungen zur Verfügung. Die Software dient insbesondere der Erstellung von Multi Agenten Systemen auf Basis generativer KI, der Automatisierung von Geschäftsprozessen und der Unterstützung des IT Supports des Kunden.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden abschließend und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Änderung dieser AGB

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB anzupassen, sofern dies aus triftigen Gründen, etwa wegen einer Änderung der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, erforderlich wird, soweit dadurch wesentliche Vertragsbestimmungen nicht zum Nachteil des Kunden geändert werden.

(2) Der Auftragnehmer wird den Kunden über beabsichtigte Änderungen mindestens sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform unterrichten und auf das Widerspruchsrecht und dessen Folgen ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so gelten die geänderten AGB als angenommen. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis mit der vereinbarten Frist ordentlich zu kündigen.

(3) Verträge werden in deutscher und englischer Sprache geschlossen. Diese AGB sowie alle unter Bezugnahme auf sie geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Im Falle von Auslegungsdivergenzen oder Widersprüchen zwischen sprachlichen Fassungen ist allein die deutsche Fassung verbindlich.

(4) Bei Widersprüchen innerhalb des Vertragsverhältnisses gilt folgende Rangordnung:

a) ausdrückliche Individualvereinbarungen zwischen den Parteien, b) das jeweilige Angebot und die zugehörige Leistungsbeschreibung, c) diese AGB, d) die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Erfüllungsort

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Der Vertrag kommt durch unveränderte Annahme des Angebots durch den Kunden in Textform oder durch tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande. Der Auftragnehmer ist 30 Tage an verbindliche Angebote gebunden.

(2) Der Auftragnehmer beginnt mit den vereinbarten Leistungen zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrunde liegenden Auftragsdokumenten festgelegten Zeitpunkt. Liefer und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden an der Leistungserbringung gehindert ist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streiks (auch in Drittunternehmen), Pandemien, Epidemien, behördlichen Maßnahmen sowie unzureichender Mitwirkung des Kunden im Sinne von § 7 dieser AGB.

(3) Der Auftragnehmer erbringt, soweit jeweils vereinbart, insbesondere folgende Leistungen:

a) Beratungs und Unterstützungsleistungen für den Kunden, b) Training von KI Agenten zur Nutzung durch den Kunden, c) Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Software im Wege eines Mietverhältnisses (SaaS).

(4) Der Auftragnehmer bietet die Software in verschiedenen Abonnementpaketen an. Der jeweilige Leistungsumfang richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Paket. Die Einzelheiten und der konkrete Leistungsumfang ergeben sich aus den Projekt und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot, etwaigen Individualvereinbarungen sowie diesen AGB.

(5) Die Funktionalität der Software umfasst insbesondere die Bereitstellung, Konfiguration und Nutzung von KI Agenten, die für den jeweiligen Kunden auf Basis generativer KI Modelle erstellt werden, um Prozesse beim Kunden zu automatisieren. Der Funktionsumfang umfasst, soweit vereinbart, die Entgegennahme von Anfragen (z. B. per Telefon, Web oder E-Mail), die automatisierte Bearbeitung von Supportanfragen, die automatisierte Erstellung und Kategorisierung von Support Tickets, die selbstständige Bearbeitung von Routinefällen, die strukturierte Weiterleitung komplexer Anliegen an das menschliche Support Team des Kunden samt zugehöriger Dokumentation sowie die Anbindung externer Datenquellen. Je nach Konfiguration und Funktionsumfang können die KI Agenten automatisierte Aktionen in den IT Systemen des Kunden und/oder über angebundene Drittsysteme durchführen, insbesondere über den vom Kunden bereitgestellten Edge Connector.

(6) Soweit Dienstleistungen geschuldet werden, wird der Auftragnehmer beratend und unterstützend tätig; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Insbesondere schuldet der Auftragnehmer nicht den vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Erfolg oder die Erreichung der Ziele des Kunden.

(7) Soweit der Auftragnehmer eine Bereitstellung der Software nach mietvertraglichen Grundsätzen schuldet, gilt zusätzlich Folgendes:

a) Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Bereitstellung der Software in ihrem aktuellen Funktionsumfang über Fernzugriff bzw. das SaaS Portal. Hinsichtlich der mit Hilfe der Software erzeugten Ergebnisse (insbesondere Tickets, Lösungen für Supportfälle) wird kein bestimmter Erfolg und keine Eignung für einen vom Kunden verfolgten besonderen Zweck geschuldet.

b) Dem Kunden ist bekannt, dass die Qualität der Ergebnisse und Ausgaben der Software wesentlich von der Qualität und Strukturierung der zum Training bereitgestellten Daten abhängt. Dem Kunden ist ferner bekannt, dass KI basierte Werkzeuge algorithmisch erzeugte Ausgaben liefern, die fehlerhaft sein können und einer eigenständigen Überprüfung durch den Kunden bedürfen.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zu erweitern, anzupassen oder zu verbessern, soweit dies dem technischen Fortschritt dient, zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich erscheint, gesetzlich oder behördlich geboten ist oder dem Kunden zumutbar ist. Der Auftragnehmer kann die Software, ihre Funktionalitäten und Updates jederzeit ändern, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Änderungen wird der Auftragnehmer dem Kunden rechtzeitig in Textform mitteilen.

(9) Supportleistungen werden nur geschuldet, sofern und soweit sie gesondert vereinbart sind.

(10) Bestimmungsgemäßer Gebrauch und Nutzungsbeschränkungen:

a) Die Software einschließlich der KI Agenten ist ausschließlich für allgemeine geschäftliche Zwecke bestimmt. Sie ist nicht für einen Einsatz in Hochrisikobereichen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz (nachfolgend „KI Verordnung") bestimmt.

b) Eine Nutzung in sicherheitskritischen Infrastrukturen, im Gesundheitswesen, zur Bewertung natürlicher Personen oder in sonstigen durch die KI Verordnung regulierten Hochrisikobereichen ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Dem Kunden ist die Nutzung der Software in verbotenen Anwendungsbereichen im Sinne von Artikel 5 der KI Verordnung untersagt.

d) Der Kunde stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Software in Hochrisikobereichen oder verbotenen Anwendungsbereichen resultieren. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Dritte, insbesondere Subunternehmer, einzubeziehen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers tätig. Bereitstellungsfristen verlängern sich, ohne dass die Rechte des Auftragnehmers im Verzugsfall des Kunden berührt werden, um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt.

(12) Befindet sich der Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen ungenutzt verstreichen lässt.

(13) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit sich aus einer Individualvereinbarung oder der Natur der Leistung nichts anderes ergibt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Die Höhe der Vergütung und die Abrechnungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem vom Kunden gewählten Abonnementpaket, der Individualvereinbarung oder diesen AGB.

(2) Vereinbaren die Parteien pauschale Zeitkontingente (z. B. Minuten oder Stundenkontingente) und/oder Leistungspauschalen pro Monat oder Jahr (sogenannte Credits), so handelt es sich um Pauschalen mit Höchstgrenzen, unabhängig davon, ob die Höchstgrenze tatsächlich ausgeschöpft wird. Leistungen bis zur vereinbarten Höchstgrenze sind in jedem Fall abgegolten. Nicht in Anspruch genommene Zeitkontingente oder Credits sind nicht auf den Folgemonat oder das Folgejahr übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums entschädigungslos.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung fällig. Die Rechnung wird in Textform per E-Mail oder per Post übersandt. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Zugang, ohne Abzug zu zahlen.

(5) Die Zahlungspflicht ist erst mit Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem Konto des Auftragnehmers erfüllt.

(6) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Rechnung sind dem Auftragnehmer binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform mitzuteilen. Bei nicht fristgerechter Beanstandung gilt die Rechnung als genehmigt; auf diese Folge wird der Auftragnehmer in der Rechnung gesondert hinweisen.

(7) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen sowie weitere Schäden aus dem Verzug geltend zu machen. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen für mehr als zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume oder mit einem Betrag, der zwei Monatsentgelten entspricht, in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten, laufende Leistungen zu unterbrechen, vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

(8) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Kunde die bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen zu vergüten. Gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers wegen vorzeitiger Beendigung bleiben unberührt; bereits geleistete Zahlungen werden auf solche Ansprüche angerechnet.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Sofern eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit in Textform ordentlich gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, sofern dies vertraglich vereinbart wurde, höchstens jedoch um zwölf Monate.

(2) Verträge, die einen automatischen Ablauf vorsehen, bedürfen keiner Kündigung und enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Kunde seine Zahlungen einstellt, b) sich der Kunde im Sinne von § 4 Abs. 7 dieser AGB im Zahlungsverzug befindet, c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, d) der Kunde seine wesentlichen Mitwirkungspflichten nach diesen AGB trotz Abmahnung mit angemessener Nachfrist nicht erfüllt, e) der Kunde gegen wesentliche Pflichten aus dem Vertrag verstößt, insbesondere die Software in einem nach § 3 Abs. 10 dieser AGB unzulässigen Anwendungsbereich nutzt.

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem jeweiligen Projekt und der Leistungsbeschreibung, dem Angebot, den Individualvereinbarungen sowie diesen AGB.

(2) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Partei, dass eigene oder fremde Informationen oder Anforderungen unzutreffend, unvollständig, unklar oder nicht durchführbar sind, hat sie dies der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen und auf die erkennbaren Folgen hinzuweisen.

(3) Der Kunde übernimmt insbesondere die folgenden Pflichten unentgeltlich (nicht abschließend):

a) Bei Vertragsschluss vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

b) Zu Beginn der Leistungserbringung sämtliche erforderlichen oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Zugangsberechtigungen, Schnittstellen und Benutzerdaten für alle für das Projekt erforderlichen Systeme sowie sonstige Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bereitzustellen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sämtliche für das Training der KI Agenten erforderlichen Daten (etwa vergangene Tickets, Prozessbeschreibungen) in strukturierter, aktueller und technisch nutzbarer Form, fehlerfrei und innerhalb der vereinbarten Frist bereitzustellen, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Zugriffsrechte und Schnittstellenfreigaben zu erteilen, die für den Betrieb der KI Agenten und die Integration der Software in die bestehenden Systeme erforderlich sind, sowie etwaige Programmänderungen oder Änderungen der Informationsarchitektur seiner Webseiten, Datenbanken und Prozesse rechtzeitig anzukündigen.

c) Für die ordnungsgemäße Einrichtung, Konfiguration, Pflege und Sicherheit der Integrationsschnittstellen, insbesondere des Edge Connectors, zu sorgen.

d) Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Leistungen ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu nutzen.

e) Die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, das Urheberrecht, das Markenrecht, das Datenschutzrecht und sonstige rechtliche Bestimmungen.

f) Sicherzustellen, dass die dem Auftragnehmer überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder weder gegen gesetzliche Bestimmungen noch gegen Rechte Dritter verstoßen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung in diesem Zusammenhang sowie von Ansprüchen Dritter, insbesondere wegen Verletzung von Urheber , Marken , Persönlichkeits oder Wettbewerbsrechten, auf erstes Anfordern frei. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung.

g) Sämtliche erforderlichen Zustimmungen und Rechte Dritter, insbesondere von Endnutzern, Mitarbeitern oder externen Kommunikationspartnern, rechtzeitig und in dokumentierter Form einzuholen, soweit dies für die Nutzung der Software und die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten und für Audio , Text oder Bildaufzeichnungen im Rahmen von Supportanfragen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.

h) Sicherzustellen, dass über die gesamte Vertragslaufzeit kompetente Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

i) Unverzüglich nach Vertragsschluss einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der sämtliche Fragen zur Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.

j) Im Bedarfsfall Arbeits und Besprechungsräume, Zugang zu üblichen Kommunikationseinrichtungen sowie eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit angemessener IT Ausstattung bereitzustellen.

k) Im Bedarfsfall Fernzugang für Projektmitarbeiter des Auftragnehmers für eine verschlüsselte und sichere Verbindung über das Internet einzurichten und für die gesamte Vertragslaufzeit bereitzustellen.

l) Sicherzustellen, dass etwaige Drittleistungen, die die Leistungen des Auftragnehmers beeinflussen oder mit ihnen zusammenhängen, rechtzeitig und in vereinbarter Qualität erbracht werden.

m) Im Falle von SaaS Leistungen zusätzlich:

i. Keine Crawler, Web Agenten oder ähnliche Software Werkzeuge einzusetzen, die der vertragsgemäßen Nutzung widersprechen.

ii. Eigene Einstellungen und Daten regelmäßig zu sichern, soweit derartige Pflichten nicht zu den Hauptpflichten des Auftragnehmers gehören.

iii. Vom Auftragnehmer erhaltene Zugangsdaten geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen und unbefugten Zugriff Dritter durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

iv. Den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht einer unbefugten Nutzung der Zugangsdaten besteht.

v. Eigene Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder andere schädliche Bestandteile zu überprüfen und marktübliche Antivirenprogramme einzusetzen.

n) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die KI basierte Software erzeugte Inhalte fehlerhaft sein können und vom Nutzer eigenständig auf Plausibilität zu überprüfen sind. Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Software erzeugten Ergebnisse eigenständig zu prüfen und die Nutzer entsprechend anzuweisen.

(4) Stellt der Kunde die für das Training erforderlichen Daten nicht rechtzeitig oder nicht in vereinbarter Qualität bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen oder die Leistungszeit angemessen anzupassen.

(5) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen, hilfsweise zu den ortsüblichen Sätzen, zusätzlich zu vergüten.

(6) Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die bis zur Beendigung angefallene Vergütung verlangen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach den Bestimmungen des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB), soweit eine mietweise Bereitstellung der Software geschuldet ist, und im Übrigen nach den dienstvertraglichen Vorschriften, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes bestimmt ist.

(2) Der Auftragnehmer gewährleistet eine durchschnittliche Verfügbarkeit der Software von 98,5 % im Jahresdurchschnitt. Ausgenommen von der Verfügbarkeitsverpflichtung sind:

a) Zeiten geplanter Wartungsarbeiten, die nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und – sofern zumutbar – in angemessener Frist vorab angekündigt werden, b) Ausfälle infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegender Störungen, c) Beeinträchtigungen, die auf Maßnahmen zur Identifikation oder Beseitigung von Störungen zurückzuführen sind.

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik unter Anwendung branchenüblicher Sorgfalt. Bei der Beurteilung eines Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass Software nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann und dass kreative oder technische Leistungen sowie der Betrieb von KI Systemen nicht vollständig fehlerfrei sein können. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbematerialien, stellen keine Beschaffenheitsangaben oder Garantien im Sinne des § 443 BGB dar. Der vereinbarte Funktions und Leistungsumfang ergibt sich aus der Nutzerdokumentation, dem Angebot und etwaigen Individualvereinbarungen.

(4) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Mängelanzeigen müssen mindestens enthalten:

a) eine genaue Beschreibung des Problems (Mangel und erwartetes Verhalten), b) gegebenenfalls einen Screenshot der Fehlermeldung, c) eine Beschreibung der Reproduktionsschritte, d) die Benennung eines sachkundigen Ansprechpartners.

(5) Vor Geltendmachung von Ansprüchen auf Nacherfüllung hat der Kunde mit zumutbarer Sorgfalt zu prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel tatsächlich vorliegt. Liegt kein nacherfüllungspflichtiger Mangel vor (Scheinmangel) oder entsteht dem Auftragnehmer durch eine unzureichend konkretisierte Mangelmeldung Mehraufwand, kann der Auftragnehmer für die Verifikations und Fehlersuchleistungen eine Vergütung nach den vereinbarten Sätzen verlangen, sofern der Kunde den Scheinmangel auch bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können.

(6) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels, durch Bereitstellung einer mangelfreien Version, durch Aufzeigen einer zumutbaren Umgehungsmöglichkeit oder durch telefonische, schriftliche oder elektronische Anweisung an den Kunden. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(7) Die Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Notlage besteht.

(8) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Die Gewährleistung entfällt zudem, wenn der Kunde oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in Textform Änderungen oder Ergänzungen an den Leistungen des Auftragnehmers vornehmen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich war.

(9) Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Var. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Kündigung des Vertrags wegen Vorenthaltens der Nutzung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht eine Reparatur oder Ersatzlieferung als gescheitert anzusehen ist.

(10) Der Auftragnehmer ist zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen innerhalb angemessener Frist berechtigt.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, c) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Eine Haftung für Schäden infolge der Bearbeitung von Supportanfragen durch die Software ist ausgeschlossen, soweit fehlerhafte Ergebnisse auf einer unzureichenden Qualität, Aktualität oder Strukturierung der vom Kunden bereitgestellten Trainingsdaten oder einer fehlenden oder mangelhaften Mitwirkung des Kunden beruhen. Die durch die Software erzeugten Analysen, Klassifikationen, Lösungen oder Empfehlungen beruhen auf wahrscheinlichkeitsbasierten und datengestützten Methoden des maschinellen Lernens und können sachlich falsch, unvollständig oder für den konkreten Anwendungsfall ungeeignet sein.

(6) Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus durch KI Agenten ausgelösten Handlungen, aus der Nutzung von Integrationsschnittstellen oder aus Fehlern, Sicherheitslücken oder Fehlkonfigurationen in den Systemen oder Schnittstellen des Kunden resultieren, ist im Rahmen der Absätze 1 bis 4 ausgeschlossen.

(7) Eine Haftung für den Verlust von Daten oder Programmen ist ausgeschlossen, soweit der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es unterlassen hat, in branchenüblichen Abständen Datensicherungen durchzuführen, sofern entsprechende Datensicherungen nicht zu den Hauptpflichten des Auftragnehmers gehören. Im Falle einer mit den Hauptpflichten verbundenen Datensicherungspflicht ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.

(8) Eine Haftung für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter im Hinblick auf vom Kunden bereitgestellte Inhalte (Grafiken, Texte, Bilder, Fotos, Dateien) ist im Rahmen der Absätze 1 bis 4 ausgeschlossen.

(9) Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die daraus resultieren, dass der Kunde die Software entgegen § 3 Abs. 10 in einem Hochrisiko oder verbotenen Anwendungsbereich einsetzt, ist ausgeschlossen. In einem solchen Fall gilt der Kunde als Anbieter im Sinne von Artikel 25 KI Verordnung und übernimmt sämtliche daraus resultierenden rechtlichen, regulatorischen und haftungsrechtlichen Pflichten.

§ 10 Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt sind die Parteien für die Dauer der Behinderung von ihrer jeweiligen Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt umfasst alle unvorhersehbaren Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von der jeweils betroffenen Partei trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terror, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen (auch in Drittunternehmen), behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe sowie überregionale Stromausfälle und Ausfälle der Telekommunikationsinfrastruktur.

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende des Falls höherer Gewalt informieren. Dauert der Fall höherer Gewalt länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis durch schriftliche Erklärung zu kündigen.

§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an etwaigen Liefer und Leistungsergebnissen stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem Auftragnehmer zu, soweit dem Kunden nicht nach diesen AGB oder einer Individualvereinbarung Rechte eingeräumt werden.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software über das bereitgestellte SaaS Webportal bzw. die bereitgestellte Schnittstelle zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Verwendung im Rahmen des vertraglich vereinbarten Funktions und Leistungsumfangs beschränkt. Jede andere Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung (mit Ausnahme der gesetzlich zwingend zugelassenen Fälle nach § 69e UrhG), Vermietung, Verleihung oder öffentliche Zugänglichmachung, ist nicht gestattet.

(3) Der Kunde wird Urheberrechtsvermerke oder sonstige Eigentumsvermerke des Auftragnehmers nicht entfernen oder verändern.

(4) Mit Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, sämtliche überlassenen Unterlagen, Materialien, Programme und sonstigen Gegenstände unentgeltlich zurückzugeben oder, nach Wahl des Auftragnehmers, zu löschen bzw. zu vernichten und die Löschung bzw. Vernichtung gegenüber dem Auftragnehmer auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die mit Hilfe der Software erzeugten oder bereitgestellten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind, insbesondere von Urheber , Marken oder Persönlichkeitsrechten.

(6) Für die Dauer des Vertrags räumt der Kunde dem Auftragnehmer ein einfaches Nutzungsrecht an seinen Marken und Geschäftsbezeichnungen sowie ein eingeschränktes Recht zur Nutzung und Bearbeitung von Texten oder anderen Werken ein, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(7) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, vom Kunden bereitgestellte Trainingsdaten zur Schulung der für den Kunden konfigurierten KI Agenten und zur Bearbeitung von Supportanfragen für die Dauer des Vertrags zu nutzen, zu vervielfältigen und zu übertragen, einschließlich der für die Datensicherung erforderlichen Vervielfältigung. Der Auftragnehmer wird die Trainingsdaten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden zum Training fremder Modelle Dritter verwenden.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Kunden bereitgestellte oder durch die Nutzung der Software entstehende Daten so zu anonymisieren, dass eine Reidentifizierung von Personen oder eine Rückführung auf den Kunden nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist. Anonymisierte Daten im Sinne dieser AGB sind Daten, aus denen sämtliche Personen und Kundenbezüge dauerhaft und unumkehrbar entfernt wurden.

(9) Vollständig anonymisierte Daten dürfen vom Auftragnehmer ohne zeitliche, räumliche oder inhaltliche Beschränkung für eigene Zwecke genutzt und verwertet werden, insbesondere zum maschinellen Lernen, zur Weiterentwicklung, zum Training und zur Verbesserung seiner KI Systeme sowie zur Erstellung eigener Datenmodelle.

(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangte Entwicklungen und allgemeines Know how auch in zukünftigen Projekten frei zu nutzen, sofern hierdurch keine Geheimhaltungspflichten oder Schutzrechte des Kunden verletzt werden.

(11) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung oder Übertragung des Quellcodes, der Modelle, Algorithmen oder sonstigen aus den anonymisierten Trainingsdaten entwickelten Ergebnisse, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 12 Anbieterwechsel und Datenportabilität (Art. 23 ff. Verordnung (EU) 2023/2854 – Data Act)

(1) Der Kunde kann jederzeit und unabhängig von einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit zu einem anderen Anbieter wechseln, der gleichartige Leistungen erbringt, oder die Übertragung sämtlicher exportierbarer Daten und sonstiger digitaler Bestandteile, einschließlich Anwendungen, an denen der Kunde Nutzungsrechte hat („digitale Vermögenswerte"), auf eine eigene IKT Infrastruktur verlangen.

(2) Die Kündigungsfrist zur Einleitung eines Anbieterwechsels beträgt zwei Monate. Die übrigen Kündigungsbestimmungen bleiben unberührt.

(3) Die Übergangsfrist zur Datenübertragung beträgt 30 Kalendertage ab Ende der Kündigungsfrist. Ist die Einhaltung dieser Frist technisch nicht möglich, wird der Auftragnehmer den Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Anforderung des Anbieterwechsels unter Angabe der Gründe in Textform benachrichtigen und eine alternative Übergangsfrist benennen, die sieben Monate nicht überschreitet. Der Kunde kann die Übergangsfrist einmalig um einen von ihm bestimmten angemessenen Zeitraum verlängern.

(4) Erfolgt der Anbieterwechsel vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit und führt er zur vorzeitigen Beendigung, hat der Kunde dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe der ausstehenden Entgelte für die Restlaufzeit zu zahlen.

(5) Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden während der Übergangsfrist insbesondere durch:

a) angemessene technische und organisatorische Unterstützung des Kunden und etwaiger autorisierter Dritter, b) Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität und Fortführung der vertraglichen Leistungen, c) Information des Kunden über bekannte Risiken einer ununterbrochenen Leistungserbringung, d) Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus während des Übergangs, insbesondere im Hinblick auf Datenübertragung und Zugriffe.

(6) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden auf Anforderung folgende Informationen zur Verfügung:

a) eine Liste aller Datenkategorien und digitalen Vermögenswerte, die im Rahmen des Wechsels übertragen werden können (Anlage 1 zu diesen AGB), b) eine Liste der Datenkategorien, die für das interne Funktionieren der Leistung des Auftragnehmers spezifisch sind und aufgrund des Risikos einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen sind (Anlage 2), soweit dies den Anbieterwechsel nicht behindert oder verzögert.

(7) Nach Ablauf der Übergangsfrist hat der Kunde 30 Kalendertage Zeit, seine Daten abzurufen („Abrufzeitraum"). Während des Abrufzeitraums bleibt das Sicherheitsniveau gemäß Absatz 5 lit. d) bestehen.

(8) Spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist hat der Kunde dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob er:

a) zu einem anderen Anbieter wechselt; in diesem Fall stellt der Kunde die erforderlichen Angaben zum neuen Anbieter zur Verfügung, b) auf eine eigene IKT Infrastruktur migriert, oder c) die Löschung seiner exportierbaren Daten verlangt.

(9) Hinsichtlich der exportierbaren Daten gilt der Vertrag als beendet, sobald der Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde oder mit Ablauf der Kündigungsfrist, wenn der Kunde die Löschung seiner Daten verlangt hat.

(10) Der Auftragnehmer löscht alle direkt vom Kunden generierten oder unmittelbar den Kunden betreffenden exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Ablauf des Abrufzeitraums oder einer vereinbarten alternativen Frist, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten der Löschung entgegenstehen. Auf Verlangen bestätigt der Auftragnehmer die Löschung in Textform.

(11) Kosten für Anbieterwechselgebühren werden wie folgt geregelt:

a) Bis zum 12. Januar 2027 darf der Auftragnehmer für die Durchführung des Anbieterwechsels reduzierte, ausschließlich auf den unmittelbar zurechenbaren und nachweisbaren Kosten beruhende Gebühren erheben.

b) Ab dem 13. Januar 2027 werden für die Durchführung des Anbieterwechsels keine Gebühren mehr erhoben.

c) Zusatzleistungen, die über die gesetzlichen Mindestpflichten hinausgehen (etwa beschleunigte Migration, Konvertierung in Sonderformate, projektspezifische Unterstützung), sind gesondert zu beauftragen und werden zu den jeweils geltenden Sätzen abgerechnet.

§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO ab. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem entsprechenden Vertrag.

(2) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Sind die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Auf das Vertragsverhältnis und diese AGB findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

(3) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Textformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser AGB:

a) Anlage 1: Liste der Kategorien übertragbarer Daten, b) Anlage 2: Liste der nicht übertragbaren Datenkategorien.

(5) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Sofern eine solche fehlt oder zu einem unzumutbaren Ergebnis führen würde, werden die Parteien an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

Stand: 28.01.2026

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